Allgemeine Nutzungsbedingungen für wattmate.de (Stand: 04/2025)
1. Welchen Geltungsbereich haben diese Nutzungsbedingungen?
a. Die PNE AG, Peter-Henlein-Straße 2-4, 27472 Cuxhaven, ist Anbieterin von Anwendungen und Dienstleistungen, insbesondere von Ingenieur-, Beschaffungs- und Errichtungsleistungen auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, sowie Projektentwicklerin von On- und Offshore Windparks sowie PV-Parks. Unter der Marke Wattmate bietet die PNE AG (im Folgenden „WATTMATE“) Anlagenbetreibern die Vermittlung von Stromabnahmeverträgen an. Zum Zweck des dazu erforderlichen Abschlusses von Vermittlungsverträgen zwischen dem jeweiligen Anlagenbetreiber und WATTMATE hat WATTMATE unter wattmate.de einen geschlossenen Bereich eingerichtet und stellt diesen Nutzerbereich gemäß den Vorgaben dieser Nutzungsbedingungen zur Verfügung.
b. Die Nutzung ist nur Unternehmern im Sinne von § 14 BGB gestattet. Bei diesen Unternehmern muss es sich um Betreiber von Windenergie- und Solarprojekten handeln, die über ihre in Deutschland belegenen Erzeugungsanlagen die Verfügungsgewalt haben bzw. um Unternehmen, die vom Anlagenbetreiber mit der Vermarktung von Strom des Anlagenbetreibers betraut wurden.
2. Was bedeuten die einzelnen Begriffe?
Im Sinne dieser Nutzungsbedingungen ist oder sind
a. Anlagenbetreiber Unternehmer im Sinne von Ziffer 1 b., welcher den Nutzerbereich nutzt;
b. Bereitstellungsleistung das Speichern und Verfügbarmachen des Nutzerbereichs und der darüber abrufbaren Inhalte durch WATTMATE;
c. entgeltlich eine Leistung, insbesondere eine Bereitstellungsleistung, sofern der Anlagenbetreiber an WATTMATE für diese einen Preis zahlt und/oder personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet, es sei denn, die Bereitstellung der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich zur Erfüllung der Leistungspflicht von WATTMATE oder der an WATTMATE gestellten rechtlichen Anforderungen;
d. Inhaltsdaten Daten, die vom Anlagenbetreiber auf die Server von WATTMATE hochgeladen oder von ihm dort erstellt bzw. sonst verarbeitet werden;
e. Nutzerbereich der unter wattmate.de abrufbare und Anlagenbetreibern vorbehaltene geschlossene Bereich, der es Anlagenbetreibern ermöglicht, dort die relevanten Daten für ihre Projekte zu verwalten, Zugang zu besonderen Informationen zu erlangen und auf einfachem Wege Vermittlungsverträge mit WATTMATE zu schließen;
f. Stromabnehmer der Interessent bzw. Kunde (z.B. Versorger, Industrieunternehmen oder Direktvermarkter), dem WATTMATE den vom Anlagenbetreiber produzierten Strom anbietet bzw. der Partei des von WATTMATE vermittelten Stromabnahmevertrags mit dem Anlagenbetreiber wird.
g. unentgeltlich eine Leistung, die nicht entgeltlich ist;
h. unzulässige Inhaltsdaten solche Inhaltsdaten, welche gegen das Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen oder Schadsoftware beinhalten bzw. deren Verbreitung fördern; hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die Bestimmungen des Jugend- und Datenschutzes, strafbare und wettbewerbswidrige Handlungen, Verletzungen von Rechten Dritter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, von Urheberrechten, Namensrechten, Marken-, Firmen- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Verletzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sowie pornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, religiöse Gefühle verletzende, rassistische oder rechtsextreme Inhalte, Hassreden, Spam und sonstige unerwünschte Werbung, Schadsoftware, wie z.B. Viren, Würmer, Trojaner, sowie Phishing-Links.
3. Ist der Nutzerbereich immer verfügbar und welche Beschränkungen bestehen insoweit?
a. Der Nutzerbereich ist nicht dauerhaft, sondern vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall lediglich in dem Umfang verfügbar, wie dies für ein Angebot dieser Art üblich ist. Von der vereinbarten Verfügbarkeit nicht umfasst sind Zeiten der Nichtverfügbarkeit wegen
i. von WATTMATE nicht beeinflussbarer Störungen des öffentlichen Internets oder sonstiger von WATTMATE nicht zu vertretender Umstände,
ii. wegen geplanter oder zwingend erforderlicher außerplanmäßiger Wartungsarbeiten, die zur Beseitigung von Störungen erforderlich sind und unverzüglich durchgeführt und abgeschlossen werden.
b. Soweit die Bereitstellungsleistung unentgeltlich erfolgt, besteht kein Anspruch gegen WATTMATE auf Aufrechterhaltung der Bereitstellungsleistung oder eine bestimmte Beschaffenheit oder Verfügbarkeit des Nutzerbereichs. WATTMATE behält sich vor, das kostenfreie Angebot jederzeit einzustellen. WATTMATE wird dabei die Belange der Anlagenbetreiber in angemessener Weise berücksichtigen.
4. Wann kann WATTMATE Änderungen am Nutzerbereich durchführen?
WATTMATE behält sich aus triftigem Grund Änderungen zur Verbesserung des Nutzerbereichs vor, insbesondere
a. zur Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit,
b. zur Korrektur von Fehlern,
c. zur Aktualisierung und Vervollständigung,
d. zur technischen Optimierung oder
e. soweit diese aus rechtlichen Gründen erforderlich sind.
WATTMATE wird solche Änderungen nur durchführen, soweit diese für den Anlagenbetreiber zumutbar sind.
5. Soll der Anlagenbetreiber eigene Datensicherungen durchführen?
Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall ist WATTMATE nicht verpflichtet, Datensicherungen durchzuführen. Der Anlagenbetreiber wird daher stets alle von ihm benötigten Daten gesondert speichern. Die Obliegenheit zur Datensicherung durch den Anlagenbetreiber besteht insbesondere auch dann, wenn die Bereitstellungsleistung unentgeltlich erfolgt, da in diesem Fall jederzeit mit kurzfristigen Einstellungen der Bereitstellungsleistung und der endgültigen Löschung von Daten zu rechnen ist.
6. Wie erfolgt die Registrierung?
a. Voraussetzung für die Nutzung des Nutzerbereichs ist die erfolgreiche Registrierung.
b. Die Registrierung erfolgt durch Eingabe der erforderlichen Daten in ein dafür vorgesehenes Formular. Die Registrierung kann jederzeit durch Betätigung des Zurück- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abgebrochen werden.
c. Die Registrierung setzt die Authentifizierung voraus. Dazu übersendet WATTMATE eine gesonderte E-Mail mit einem Link, welcher binnen 4 Wochen nach Erhalt betätigt werden muss.
d. Das Nutzungsverhältnis mit WATTMATE kommt zustande, wenn dem Anlagenbetreiber die erfolgreiche Registrierung bestätigt oder der Nutzerbereich für den Anlagenbetreiber freigeschaltet wird. Die Übertragung des Nutzungsverhältnisses auf einen Dritten ist ausgeschlossen.
e. Wer bereits registriert ist, darf sich nicht mit einer anderer E-Mail Adresse ein zweites Mal registrieren (keine „Doppelmitgliedschaft“).
f. WATTMATE ist berechtigt, die Registrierung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
g. Die Nutzungsbedingungen sind über den Nutzerbereich abrufbar.
7. Welche Verträge können innerhalb des Nutzerbereichs geschlossen werden und was ist die Rolle von WATTMATE?
a. Durch Betätigung der Schaltfläche „Ausschreibung starten“ erteilt der Anlagenbetreiber WATTMATE den Auftrag, einen indikativen Preis für die Vermarktung seines Stroms von unterschiedlichen Stromabnehmern einzuholen. Der Abschluss eines Vermittlungsvertrags ist hierfür noch nicht erforderlich. Nach Betätigung der Schaltfläche „Ausschreibung starten“ wird WATTMATE basierend auf den vom Anlagenbetreiber unter der Rubrik Ausschreibungsübersicht eingetragenen Informationen und etwaiger zusätzlich übermittelter Anlagendaten für den Anlagenbetreiber Preisindikationen von einem oder mehreren Stromabnehmern einholen.
b. Eine Pflicht zum Abschluss eines Vermittlungsvertrags mit WATTMATE oder eines Stromabnahmevertrags mit einem Stromabnehmer besteht für den Anlagenbetreiber nicht. Parteien der außerhalb des Nutzerbereichs geschlossenen Stromabnahmeverträge werden ausschließlich die Anlagenbetreiber sowie die Stromabnehmer. WATTMATE ist nicht verpflichtet, eine Überprüfung der Richtigkeit der vom Anlagenbetreiber hinterlegten Informationen vorzunehmen. Eine inhaltliche Prüfung des zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Stromabnehmer verhandelten und vereinbarten Stromabnahmevertrages durch WATTMATE erfolgt nicht.
8. Hat WATTMATE das Recht zur Referenzbenennung?
WATTMATE ist berechtigt, die erfolgreiche Vermittlung eines Stromabnahmevertrages unter Anonymisierung der Daten des Nutzers zu Werbezwecken zu veröffentlichen.
9. Welche Pflichten treffen den Anlagenbetreiber und WATTMATE in Bezug auf Daten, Geheimhaltung und Datenschutz?
a. Die vom Anlagenbetreiber hinterlegten Informationen verbleiben in seinem Eigentum. Der Anlagenbetreiber erklärt sich jedoch mit Betätigung der Schaltfläche „Ausschreibung starten“ einverstanden, dass WATTMATE die Informationen zum Zwecke der Vermittlung des Stromabnahmevertrags verarbeiten und mit einem Stromabnehmer teilen kann. Für die von WATTMATE bereit gestellten Informationen, Daten sowie Beiträge ist WATTMATE verantwortlich und sie verbleiben im Eigentum von WATTMATE, sofern nicht anders gekennzeichnet.
b. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen, Unterlagen und Erkenntnisse die eine Partei erlangt, soweit sie nach dem ausdrücklichen Wunsch einer Partei und/oder nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar geheimhaltungsbedürftig sind, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten gegenüber offen zu legen; zu diesen Informationen gehören insbesondere auch die Inhalte der Stromabnahme- und Vermittlungsverträge sowie der Entwürfe dieser Verträge und der Umstand ihres jeweiligen Abschlusses. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt nicht für solche Informationen,
i. die mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der jeweiligen Partei offengelegt werden;
ii. die an eine bzw. von einer Partei oder deren verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, oder, soweit schriftlich oder per Gesetz zur vertraulichen Behandlung verpflichtet, an Beauftragte oder Berater offengelegt werden;
iii. die zwecks Einhaltung geltender Gesetze, Vorschriften oder Verordnungen offengelegt werden müssen, soweit sich die betreffende Partei in dem im Rahmen der jeweiligen Gesetze, Vorschriften oder Verordnungen praktikablen und zulässigen Rahmen in angemessenem Umfang bemüht, eine solche Offenlegung zu verhindern oder zu begrenzen und, soweit zulässig, die andere Partei umgehend davon unterrichtet;
iv. deren Offenlegung gegenüber Dritten zur Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlich ist. Die betreffenden Dritten sind ihrerseits zur vertraulichen Behandlung der Informationen durch ihre Mitarbeiter zu schriftlich zu verpflichten, soweit sie hierzu nicht bereits per Gesetz verpflichtet sind; oder
v. rechtmäßig und ohne Verletzung dieser Ziffer 9 öffentlich bekannt sind oder werden.
Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.
c. Die Parteien werden die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO). Liegt eine Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) vor, so sind beide Parteien auf Anforderung jeweils der anderen Partei jederzeit verpflichtet, eine geschäftsübliche und den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarung abzuschließen.
d. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit nach lit. b. erlischt drei Jahre nach Übermittlung der jeweiligen Information, soweit nicht gesetzlich eine längere Vertraulichkeitspflicht vorgesehen ist. Die Verpflichtungen zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten nach lit. c. bleiben von der Vertragsbeendigung unberührt und gelten unbefristet
10. Welche weiteren Pflichten treffen den Anlagenbetreiber?
a. Der Anlagenbetreiber stellt die erforderliche Hard- und Software, insbesondere das erforderliche Endgerät mit dem passenden Browser, sowie eine Verbindung zum Internet zur Verfügung und trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen unberechtigte Zugriffe auf seine Systeme von außen, Datenverlust sowie die Infektion mit und Verbreitung von Schadsoftware. Werden infolge der Weiterentwicklung des Nutzerbereichs Anpassungsmaßnahmen an den IT-Systemen des Nutzers erforderlich, obliegen diese dem Anlagenbetreiber.
b. Den Anlagenbetreiber treffen darüber hinaus zum Zwecke der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nutzung des Nutzerbereichs Verhaltenspflichten, deren Nichtbefolgung zu Nachteilen, insbesondere zur Sperrung des Zugangs zum Nutzerbereich und Schadensersatzansprüchen führen kann. Der Anlagenbetreiber ist insbesondere verpflichtet, den Nutzerbereich nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und die Gesetze sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt folgende Pflichten ein:
i. Der Anlagenbetreiber hat WATTMATE jene Inhaltsdaten zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Stromabnahmevertrags relevant sind; die notwendigen Angaben zu dem Park hat der Anlagenbetreiber unter der Rubrik Ausschreibungsübersicht einzutragen.
ii. Der Anlagenbetreiber ist verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhaltsdaten; er versichert, dass alle Inhaltsdaten zutreffend sind, und wird sie, sofern sie durch Dritte zur Verfügung gestellt werden (z.B. über das Marktstammdatenregister), überprüfen und entsprechend aktualisieren.
iii. Der Anlagenbetreiber stellt vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten sicher, dass es sich dabei nicht um unzulässige Inhaltsdaten handelt und personenbezogene Daten nur soweit erforderlich hinterlegen.
iv. Sollten sich zur Verfügung gestellte Inhaltsdaten nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen, wird der Anlagenbetreiber dies WATTMATE unverzüglich nach Kenntnis mitteilen.
v. Enthalten Inhaltsdaten personenbezogene Daten, so wird der Anlagenbetreiber alle datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen, insbesondere den Betroffenen hinreichend über die Datenverarbeitung informieren, eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung des Betroffenen einholen und die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen beweissicher dokumentieren und aufbewahren. Die Aufzeichnungen sind zu vernichten, sobald sie nicht länger benötigt werden.
vi. Der Anlagenbetreiber wird vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten prüfen, ob dem Anlagenbetreiber die erforderlichen Rechte am Werk (z.B. Texte, Fotografien, Bilder, Grafiken) sowie an Markennamen, Firmennamen, Logos und sonstigen Kennzeichen und Rechten zustehen.
vii. Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, eine übermäßige Belastung des Nutzerbereichs durch unsachgemäße Nutzung zu unterlassen.
c. Der Anlagenbetreiber hat
i. bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,
ii. soweit bei der Registrierung erforderlich, einen Benutzernamen zu wählen, der weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen darf,
iii. das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen; der Anlagenbetreiber hat WATTMATE unverzüglich zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Zugang von Dritten missbraucht wird oder wurde,
iv. die Nutzung automatischer Voreinstellungsfunktionen für das Passwort zu unterlassen bzw. nur auf dem eigenen und nur dem Anlagenbetreiber zugänglichen Endgerät (z. B. PC, Smartphone) zuzulassen,
v. bei einer nachträglichen Änderung der abgefragten Daten diese WATTMATE unverzüglich mitzuteilen,
vi. jede Nutzung der Bereitstellungsleistung unter dem eigenen Account durch Dritte zu unterbinden.
d. Der Anlagenbetreiber hat WATTMATE den aus einer Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 9 oder einer Pflicht nach den vorstehenden Absätzen a., b. oder c. resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Anlagenbetreiber diesen nicht zu vertreten hat. Der Anlagenbetreiber stellt WATTMATE von Forderungen Dritter vollumfänglich frei, sofern sie auf der Zurverfügungstellung von Informationen durch den Anlagenbetreiber beruhen. Weitergehende Ansprüche und Rechte von WATTMATE bleiben hiervon unberührt.
11. Unter welchen Voraussetzungen hat WATTMATE ein Recht zur Sperrung, Unterbrechung bzw. dauerhafter Löschung?
a. WATTMATE kann den Zugang des Nutzers aus wichtigem Grund vorübergehend sperren und/oder die Verbindung der dem Anlagenbetreiber von WATTMATE zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. Ein wichtiger Grund für eine Sperrung bzw. Unterbrechung liegt insbesondere vor, wenn
i. der Anlagenbetreiber gegen eine der in Ziffer 9 lit. b. oder lit. c. oder in Ziffer 10 lit. b. genannten Pflichten verstößt,
ii. WATTMATE von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Anlagenbetreiber unzulässige Inhaltsdaten bereithält oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist, oder
iii. der Anlagenbetreiber, soweit die Bereitstellungsleistung für ihn entgeltlich ist, mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist.
In den Fällen von Satz 2 Nr. 1 und 2 kann WATTMATE statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen.
b. Die Sperrung des Zugangs, die Unterbrechung der Verbindung sowie die Sperrung und Löschung von Inhaltsdaten sind erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind im Fall endgültiger Leistungsverweigerung oder wenn sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die betreffende Handlung rechtfertigen, entbehrlich.
c. Weitere Ansprüche und Rechte von WATTMATE, insbesondere auf Leistungseinstellung, dauerhafte Sperrung des Zugangs bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, Kündigung sowie Schadensersatz, bleiben unberührt.
12. In welchem Umfang haftet WATTMATE bei entgeltlichen Bereitstellungsleistungen?
a. Die Haftung von WATTMATE auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von WATTMATE voraussetzt, nach Maßgabe dieser Ziffer 12 eingeschränkt.
b. Die Haftung von WATTMATE für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Anlagenbetreiber vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von WATTMATE bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
c. WATTMATE haftet pro Kalenderjahr bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens in Höhe von 10.000,- EUR pro Schadensfall.
d. Im Falle der Verletzung von datenschutzrechtlichen Pflichten haftet WATTMATE pro Kalenderjahr bei einfacher Fahrlässigkeit höchstens in Höhe von 500 % der jährlichen Provision pro Schadensfall.
e. In den Fällen von lit. c. und lit. d. dieser Ziffer 12 ist die Haftung von WATTMATE pro Kalenderjahr jedoch auf maximal zwei Schadensfälle pro Kalenderjahr begrenzt.
f. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von WATTMATE auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
g. Soweit WATTMATE nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung verpflichtet ist, entspricht der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schaden bei Datenverlust dem typischen Wiederherstellungsaufwand. Der typische Wiederherstellungsaufwand bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen durch den Anlagenbetreiber eingetreten wäre.
h. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieser Ziffer 12 gelten
i. für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend;
ii. in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von WATTMATE.
i. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieser Ziffer 12 Absätze a. bis e. gelten nicht für die Haftung von WATTMATE wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
j. Die verschuldensunabhängige Haftung von WATTMATE für anfängliche (bereits bei Vertragsschluss vorhandene) Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 548a BGB, ist ausgeschlossen.
13. Welche Beschränkungen der Gewährleistung und Haftung von WATTMATE bestehen bei unentgeltlichen Bereitstellungsleistungen?
a. Soweit die Bereitstellungsleistungen unentgeltlich erfolgen, gelten statt Ziffer 12 die Regelungen dieser Ziffer 13.
b. WATTMATE ist dem Anlagenbetreiber nur dann zum Ersatz des Schadens wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verpflichtet, wenn WATTMATE vorsätzlich gehandelt hat, insbesondere arglistig den Mangel verschwiegen oder arglistig das Fehlen eines Mangels vorgespiegelt hat. Jede weitere Gewährleistung wegen Sach- und Rechtsmängeln ist ausgeschlossen.
c. Die Haftung von WATTMATE auf Schadensersatz ist für Ansprüche außerhalb des Rechts der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung) nach Maßgabe dieses lit. c. eingeschränkt. Die Haftung von WATTMATE ohne Verschulden sowie für einfache Fahrlässigkeit ist insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist darüber hinaus die Haftung von WATTMATE für grobe Fahrlässigkeit.
d. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieser Ziffer 13 gelten
i. für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend;
ii. in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von WATTMATE.
e. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieser Ziffer 13 gelten nicht für die Haftung von WATTMATE wegen vorsätzlichen Verhaltens, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
14. Wann darf WATTMATE diese Nutzungsbedingungen ändern?
Erfolgt die Bereitstellungsleistung unentgeltlich, so ist eine Änderung der Nutzungsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit möglich. WATTMATE wird den Anlagenbetreiber über die Änderung der Nutzungsbedingungen rechtzeitig informieren. Ziffer 3 lit. b Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
15. Welches Recht ist anwendbar?
Diese Nutzungsbedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16. Welcher Gerichtsstand gilt?
a. Ist der Anlagenbetreiber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Anlagenbetreiber, der kein Verbraucher ist, in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang diesen Nutzungsbedingungen der Geschäftssitz von WATTMATE. Für Klagen von WATTMATE gegen den Anlagenbetreiber gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
b. Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach lit. a bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.