Nutzungsbedingungen (ENTWURF)
1. Grundsätzliches
a. Wattmate ist eine Marke der PNE AG. Die PNE AG ist als Betreiberin der Webseite wattmate.de nach diesen Nutzungsbedingungen berechtigt und verpflichtet. Die PNE AG (im Folgenden „Wattmate“) ist Anbieterin von Anwendungen und Dienstleistungen, insbesondere von Ingenieur-, Beschaffungs- und Errichtungsleistungen auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, sowie Projektentwicklerin von On- und Offshore Windparks sowie PV-Parks. Anlagenbetreiber von Windenergie- und Solarprojekten in Deutschland (im Folgenden “Anlagenbetreiber”) können sich auf dem webbasierten Internetportal von Wattmate wattmate.de (im Folgenden „Plattform“) mit Erzeugungsanlagen registrieren, über die sie entsprechende Verfügungsgewalt haben. Nach erfolgreicher Registrierung können die Anlagenbetreiber die relevanten Daten für ihre Projekte auf der Plattform hinterlegen.
b. Durch Auswahl des Feldes „Ausschreibung Starten“ erteilt der Anlagenbetreiber Wattmate den Auftrag, einen indikativen Preis für die Vermarktung seines Stroms von unterschiedlichen Marktteilnehmern (im Folgenden „Vermarkter“) einzuholen. Ein Vermittlungsvertrag ist hierfür nicht erforderlich.
c. Wattmate übermittelt den Vermarktern die vom Anlagenbetreiber auf der Plattform hinterlegten Informationen, damit der Vermarkter einen indikativen Preis für die Stromvermarktung ermitteln kann.
d. Die vom Anlagenbetreiber auf der Plattform hinterlegten Informationen verbleiben im Eigentum des Anlagenbetreibers. Der Anlagenbetreiber erklärt sich jedoch mit Hinterlegung der Informationen einverstanden, dass Wattmate die Informationen zum Zwecke der Vermittlung des Stromabnahmevertrags verarbeiten und mit dem Vermarkter teilen kann.
e. Für die von Wattmate auf der Plattform bereit gestellten Informationen, Daten sowie Beiträge ist Wattmate verantwortlich und sie verbleiben im Eigentum von Wattmate, sofern nicht anders gekennzeichnet.
2. Vermittlung
a. Wattmate soll dem Anlagenbetreiber verschiedene Preisindikationen für Stromabnahmeverträge vorstellen. Beabsichtigt der Anlagenbetreiber einen Stromabnahmevertrag auf Basis eines von Wattmate vorgestellten Preises mit einem Vermarkter zu schließen, werden Wattmate und der Anlagenbetreiber einen Vermittlungsvertrag schließen, in dem auch eine Vermittlungsprovision für den Fall des späteren Abschlusses eines Stromabnahmevertrags geregelt wird. Einen entsprechenden Entwurf des Vermittlungsvertrags wird Wattmate dem Anlagenbetreiber zur Verfügung stellen.
b. Mit der Registrierung auf der Plattform besteht keine Pflicht zum Abschluss eines Vermittlungsvertrags oder eines Stromabnahmevertrags.
3. Rechte und Pflichten des Anlagenbetreibers
a. Der Anlagenbetreiber hat Wattmate die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Erstellung des Stromabnahmevertrags relevant sind. Die notwendigen Angaben zu dem Park hat der Anlagenbetreiber auf der Plattform unter der Rubrik Parks > Parkübersicht und Ausschreibungen > Ausschreibungsübersicht einzutragen.
b. Der Anlagenbetreiber ist verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgenannten Informationen. Der Anlagenbetreiber versichert, dass alle Informationen zutreffend sind und wird sie, sofern sie durch Dritte zur Verfügung gestellt werden (z.B. über das Marktstammdatenregister), überprüfen und entsprechend aktualisieren. Sollten sich zur Verfügung gestellte Informationen nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen, wird der Anlagenbetreiber dies Wattmate unverzüglich nach Kenntnis mitteilen. Der Anlagenbetreiber stellt Wattmate von Forderungen Dritter vollumfänglich frei, sofern sie auf der Zurverfügungstellung von Informationen durch den Anlagenbetreiber beruhen.
4. Rechte und Pflichten von Wattmate
a. Wattmate wird basierend auf den vom Anlagenbetreiber auf der Plattform unter der Rubrik Parks > Parkübersicht und Ausschreibungen > Ausschreibungsübersicht eingetragenen Informationen und etwaiger zusätzlich übermittelter Anlagendaten für den Anlagenbetreiber Preisindikationen von einem oder mehreren potenziellen Vermarktern einholen.
b. Wattmate ist nicht verpflichtet, eine Überprüfung der Richtigkeit der vom Anlagenbetreiber hinterlegten Informationen vorzunehmen. Eine rechtliche Prüfung des zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Stromabnehmer verhandelten und vereinbarten Stromabnahmevertrages seitens Wattmate erfolgt nicht.
c. Wattmate ist berechtigt, die erfolgreiche Vermittlung eines Stromabnahmevertrages unter Anonymisierung der Daten des Anlagenbetreibers und des Vermarkters zu Werbezwecken zu veröffentlichen.
5. Datenschutz
Der Nutzer der Plattform willigt ein, dass Wattmate für die Zwecke der Durchführung der Vermittlung des Stromabnahmevertrags personenbezogene Daten speichert, verarbeitet und nutzt. Es gilt die Datenschutzerklärung, abrufbar auf der Plattform.
6. Haftung
a. Schadensersatzansprüche sind jeweils auf die tatsächlichen Schäden der geschädigten Partei begrenzt und umfassen insbesondere nicht Verwaltungs- oder Gemeinkosten, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder etwaige Ansprüche auf Vertragsanpassung wegen geänderter Kalkulationsgrundlagen.
b. Die Haftung von Wattmate in einem Kalenderjahr ist jeweils auf einen Betrag in Höhe von 5.000 EUR begrenzt.
c. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung einer Partei, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten sowie bei Verstößen gegen zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen wie dem Produkthaftungsgesetz, im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Vorhandensein eines Leistungserfolgs oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos. Ferner in allen sonstigen Fällen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Als wesentliche Vertragspflichten sind die Pflichten anzusehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Anlagenbetreiber regelmäßig vertrauen darf. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden aufgrund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften die Parteien nur in Höhe der bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
7. Verschwiegenheit
a. Sämtliche Informationen und Unterlagen, die eine Partei im Zusammenhang mit der Nutzung der Plattform erlangt, insbesondere Entwürfe von Stromabnahmeverträgen, Vermittlungsverträgen und abgeschlossene Stromabnahmeverträge, sind vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für solche Informationen, die
i. mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der jeweiligen Partei offengelegt werden;
ii. an eine bzw. von einer Partei oder deren verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, oder, soweit schriftlich oder per Gesetz zur vertraulichen Behandlung verpflichtet, an Beauftragte oder Berater offengelegt werden;
iii. zwecks Einhaltung geltender Gesetze, Vorschriften oder Verordnungen offengelegt werden müssen, soweit sich die betreffende Partei in dem im Rahmen der jeweiligen Gesetze, Vorschriften oder Verordnungen praktikablen und zulässigen Rahmen in angemessenem Umfang bemüht, eine solche Offenlegung zu verhindern oder zu begrenzen und, soweit zulässig, die andere Partei umgehend davon unterrichtet;
iv. zur Abwicklung des Vermittlungsvertrags durch beauftragte Dritte erforderlich sind. Beauftragte Dritte sind ihrerseits zur vertraulichen Behandlung der Informationen durch ihre Mitarbeiter zu schriftlich zu verpflichten, soweit sie hierzu nicht bereits per Gesetz verpflichtet sind; oder
v. rechtmäßig und ohne Verletzung dieser Ziffer 8 öffentlich bekannt sind oder werden.
b. Die Vertraulichkeitspflichten erlöschen drei Jahre nach Übermittlung der jeweiligen Informationen, soweit nicht gesetzlich eine längere Vertraulichkeitspflicht vorgesehen ist.
8. Anwendbares Recht / Gerichtstand
Auf diese Nutzungsbedingungen finden das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Der Gerichtsstand ist Hamburg.