Wann kommt das Solarpaket I?
Am 1. Juli steht wieder ein Ausschreibungstermin für Freiflächen Solar vor der Tür. Wieder fragen sich viele Entwickler von Solarparks, ob denn dieses Mal das „Solarpaket I“ zur Anwendung kommt. Zwar trat es schon am 15. Mai 2024 in Kraft, aber es wurde bisher von der Bundesnetzagentur aufgrund der fehlenden beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission nicht zur Anwendung gebracht.
Unter anderem würde die maximale Gebotsmenge in der Ausschreibung mit dem Solarpaket I von 20 auf 50 MW erhöht werden. Das ist nicht nur für Entwickler von diesen Großprojekten entscheidend, sondern wahrscheinlich für alle Bieter. Denn es ist anzunehmen, dass diese Großprojekte den Wettbewerb deutlich erhöhen würden. Wie stark, ist schwer abzuschätzen. Jedoch geben die Ausschreibungen im Jahr 2023, in denen die maximale Gebotsmenge vorübergehend auf 100 MW erhöht wurde, einen Hinweis. So nahmen damals ca. 4,3 GW Projekte mit einer Gebotsmenge von > 20 MW teil, aber nur ca. 2,0 GW erhielten davon einen Zuschlag. Das deutet auf eine beträchtliche Anzahl an Großprojekten hin, die zurückgehalten werden.

Ende März gab es eine erste konkrete Antwort der Europäischen Kommission zu einer Anfrage bezüglich der beihilferechtlichen Genehmigung des Solarpakets I, die öffentlich publiziert wurde. Diese lässt leider nichts Gutes vermuten. Denn es heißt darin:
„…hat sich Deutschland in der Entscheidung der Kommission vom Dezember 2022 zur Genehmigung des EEG 2023 verpflichtet, eine Rückforderungsklausel (oder einen ähnlichen Mechanismus) einzuführen, um etwaige Zufallsgewinne zu begrenzen. Diese Verpflichtung ist eine Bedingung für die Genehmigung.“
Konkret scheint eine fundamentale Regelung im Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) das Problem zu sein. Im Gegensatz zu ähnlichen Vergütungsmechanismen für Erneuerbare Energien in anderen Europäischen Ländern, ist der Differenzkontrakt in Deutschland nämlich nicht beidseitig. Üblicherweise wird die Differenz zwischen Fördertarif und Strompreis ausgeglichen. Übersteigt der Strompreis den Fördertarif muss in anderen Europäischen Ländern der Betreiber die Differenz zurückzahlen. Nicht so in Deutschland und so kam es in den letzten Jahren dazu, dass Betreiber aufgrund der hohen Monatsmarktwerte mehr als den Anzulegenden Wert verdient haben. Das ist der Europäischen Kommission ein Dorn im Auge und daher machen sie eine „Rückforderungsklausel“ zur Bedingung für die Genehmigung.
Nun stellt sich die Frage, wann denn die Rückforderungsklausel eingebaut wird. Nachdem es sich um eine fundamentale Regelung des EEGs handelt, die alle Energieformen betrifft, kann man sich auch die Frage stellen, ob es denn überhaupt wahrscheinlich ist, dass eine derartig weitreichende Anpassung nur für das Solarpaket I vorgenommen wird. Angesichts einer neuen Regierung scheint es eher wahrscheinlich zu sein, dass vorher ein neues EEG kommt – zumal die beihilferechtliche Genehmigung für das gesamte EEG ohnehin Ende 2026 ausläuft. Die Antwort auf die Frage, wann das Solarpaket I denn zur Anwendung kommt, ist daher: möglicherweise gar nicht.
Aber unabhängig davon sind die durchschnittlichen Zuschlagswerte im letzten Ausschreibungstermin von 4,66 ct/kWh ohnehin wenig attraktiv. Wattmate empfiehlt daher eine mehrjährige Festpreisabsicherung über diesen Wert und unterstützt gerne bei der Suche nach den optimalen Konditionen.